Freizügigkeitskonto
Ein Freizügigkeitskonto dient dem Schutz Ihres Vorsorgeguthabens aus der 2. Säule, wenn es nicht bei einer Pensionskasse deponiert ist.
Das Kapital ist von der Vermögenssteuer befreit
Das Kapital ist im Todesfall geschützt und wird gemäss Reglement an die Begünstigten ausgezahlt
Eine Zusatzversicherung Swisscanto Safe zur Absicherung im Todes oder Invaliditätsfall
Die Möglichkeit, das Guthaben für eine höhere Rendite in Synchrony LPP-Fonds anzulegen
Das Wesentliche
Legen Sie Ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge an
Das Freizügigkeitskonto der BCGE ermöglicht es Ihnen, Ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung, FZV) anzulegen.
Auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösungen
Zur Verwaltung Ihres Freizügigkeitsguthabens können wir Ihnen zwei Lösungen anbieten:
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Ihr Guthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, für das ein Vorzugszinssatz gilt
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Ihr Guthaben kann über ein Freizügigkeitsdepot in Synchrony LPP-Fonds angelegt werden
Kapitalschutz
Im Todesfall ist Ihr Guthaben geschützt und wird gemäss Reglement an die Begünstigten ausgezahlt. Freizügigkeitsguthaben sind nicht pfändbar, solange sie im Rahmen der 2. Säule hinterlegt bleiben.
Versicherungsleistungen
Sie haben die Möglichkeit, eine reine Risikoversicherung Swisscanto Safe zur Absicherung im Todes- oder Invaliditätsfalls abzuschliessen.
Weitere Informationen
Ein Konto zum Schutz Ihres Guthabens
Das Freizügigkeitskonto dient dem Schutz des Vorsorgekapitals bis zur Überweisung an eine neue Pensionskasse. Das kann in den folgenden Fällen vorkommen:- Vorübergehender Unterbruch oder definitives Ende der Erwerbstätigkeit
- Scheidungsverfahren
- Wechsel des Arbeitgebers (Pensionskassenüberschuss)
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Bezugsbedingungen
Das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto wird zu einem festen Zinssatz verzinst. Das Freizügigkeitsguthaben kann unter gewissen Umständen vorzeitig, aber frühestens 5 Jahre vor der Pensionierung, bezogen werden:
- Finanzierung/Amortisierung eines Darlehens für den Hauptwohnsitz (alle 5 Jahre möglich)
- Definitiver Wegzug aus der Schweiz. Es gelten Einschränkungen für Mitgliedsländer der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen.
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Bezug einer vollen Invalidenrente (ab 70 %)
- Das Vorsorgeguthaben entspricht weniger als einem Jahresbeitrag an die berufliche Vorsorge
- Tod des Versicherungsnehmers (Auszahlung des Guthabens an die Begünstigten)
Einlagensicherung
Freizügigkeitsguthaben sind im Rahmen der Einlagensicherung geschützt.
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