Bausparkonto BCGE Epargne Logement

Bausparkonto BCGE Epargne Logement

Mit einem Bausparkonto können Sie zu einem äusserst attraktiven Zinssatz Kapital zum Erwerb Ihres Eigenheims ansparen und gleichzeitig von einer Förderung durch den Kanton Genf profitieren.

Erleichterte Finanzierungskonditionen, um Sie bei Ihrem Immobilienprojekt zu unterstützen 
Ein Sparkonto für im Kanton Genf ansässige Personen 
Vorzugszinssatz

Das Wesentliche

Optimale Finanzierungskonditionen für den Erwerb Ihres Eigenheims

Mithilfe eines Bausparkontos und der Unterstützung des Kantons Genf können Sie ein Grundkapital zu einem äusserst interessanten Zinssatz aufbauen. So erhalten Sie für Ihr Hypothekendarlehen die besten finanziellen Konditionen.


Welche Rolle spielt der Kanton Genf ?

Der Kanton Genf eröffnet für jede Inhaberin bzw. jeden Inhaber eines Bausparkontos ein Prämienkonto bei der Genfer Staatskasse. Während maximal 10 Jahren wird diesem Prämienkonto jedes Jahr ein Betrag in Höhe der mit dem angesparten Kapital erzielten Zinserträge gutgeschrieben, maximal jedoch:
  • Gutschrift eines dem Zinsertrag auf das angesparte Kapital entsprechenden Betrags
    • CHF 600/Jahr, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber minderjährig ist
    • CHF 1'200/Jahr, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber volljährig ist


Bezugsbedingungen

Für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen keine Vorankündigung erforderlich. Bei Bezügen aus anderen Gründen gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Damit die Auszahlung der kantonalen Beiträge erfolgen kann, darf der Bezug der Prämie frühestens 3 Jahre nach Eröffnung des Kontos erfolgen, jedoch nicht bevor die Zinserträge mindestens CHF 1000 betragen.



Weitere Informationen

Konditionen

  • Nur ein Konto pro Person.
  • Die Kontoinhaberin bzw. der Kontoinhaber muss im Kanton Genf ansässig sein.
  • Jedes Mitglied einer Familie kann ein Konto eröffnen, vorausgesetzt, dass jedes Mitglied in der gemeinsamen Wohnung lebt (Art. 13 Bst b, Gesetz vom 26.9.1969)
  • Die Inhaberin bzw. der Inhaber ermächtigt die BCGE ausdrücklich dazu, dem Kanton Genf die notwendigen Informationen zur Bestimmung des Anspruchs auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen und ihres bzw. seines Anteils zu übermitteln.


Gesetzliche Grundlagen

Gemäss dem Gesetz vom 26.9.1969 über Bausparkonten, geändert am 24.1.2008, und der Durchführungsverordnung vom 5.8.1970, geändert am 10.3.1997, werden Bausparkonten mit staatlichen Mitteln gefördert.
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